via Martin Seidler
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Jan Böhmermann nahm Präsident Erdoğans Amoklauf gegen die Extra3-Satire zum Anlass, dem türkischen Staatsoberhaupt eine Lektion über den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik zu erteilen. Zu diesem Zweck und in diesem Kontext präsentierte Böhmermann als Negativbeispiel zu Anschauungszwecken sein Schmähgedicht. Dieses bestand aus einer Aneinanderreihung von Schmähungen, die definitiv nicht der Political Correctness huldigten und zum Großteil weit unter der Gürtellinie gingen. Am Schluss empfahl er Erdoğan ironisch, gegen ihn mit dem Scherz-Anwalt Christian Witz vorzugehen.
Schmähkritik ist eine ehrverletzende Äußerung, die sich in der bloßen Herabsetzung einer Person erschöpft und keine inhaltliche Meinungsäußerung aufweist. Bloße Deklaration einer Beleidigung als Meinung ("Ich meine, Sie sind ein A******") oder als Kunst reicht nicht, um den Schutz der als Grundrechte garantierten Meinungs- und Kunstfreiheit zu erhalten. Auch die Bezeichnung steindummer, talentfreier Autor für einen prominenten Literaten wurde trotz ihres Charakters als Werturteil nicht als zulässige Meinungsäußerung beurteilt.
Böhmermann glaubte, seine Gesamtperformance und damit auch das enthaltene Schmähgedicht seien von der Satirefreiheit geschützt, die in Deutschland aus guten Gründen sehr weit geht. Von Satirikern erwartet man sogar, dass Sie regelmäßig die Grenzen austesten. Doch bei Sexualität mit Tieren hört im Gerichtssaal der Spaß häufig auf.
http://www.heise.de/tp/artikel/47/47913/1.html
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