Exhibit 1: »Die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes erweist sich jedoch als unverhältnismäßig.

Originally shared by Kristian Köhntopp

Exhibit 1: »Die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Der Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist deshalb mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und nichtig.«

Exhibit 2: https://goo.gl/maps/xeLKJ1h3N5q "Sunday: 10am to 6pm"
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-087.html

5 Kommentare:

Martin Seidler hat gesagt…

Naja, die Verbindung würde ich nicht sehen.

Das BVerfG hat sogar den gesetzlich garantierten/vorgeschrieben besonderen Ruhecharakter des Karfreitags für verfassungsgemäß gehalten, nur das Gesetz muss eben auch Ausnahmen vorsehen, wenn es um die Versammlungsfreiheit und die Bekenntnisfreiheit der anderen geht.

Die grundsätzliche Arbeitsruhe an Sonntagen dürfte das schon gar nicht betreffen, da gibt es ja auch schon allerlei Ausnahmen.

Thomas Mertens hat gesagt…

Tendenziell geht es mir darum, dass das generelle Verbot von Tanzveranstaltungen den ersten Rückschlag erhalten hat.

Wenn ich an Feiertagen Apollon, Hathor, Bacchus, Bes, Shiva oder Huehuecoyotl mit einem Tänzchen huldigen will oder Leute einfach nur tanzen wollen und niemanden stören, was spricht da gegen eine Versammlung von Gleichgesinnten?

Das Urteil in den Zusammenhang mit Arbeitsruhe zu stellen, halte ich für gewagt.

Martin Seidler hat gesagt…

Bei "Exibit 2" ging es um Ladenöffnungszeiten am Sonntag.

Thomas Mertens hat gesagt…

Ich weiß, sehr gewagt.

Martin Seidler hat gesagt…

Ähnlich gewagt wie von den Bayern, für den Karfreitag extra keine Ausnahmen vorzusehen (in Hessen beispielsweise ist das im Feiertagsgesetz vorgesehen).

Kommentar veröffentlichen